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Экономические системы

Экономические системы

I. Die Wirtschaftssysteme

Die Ordnung des Wirtschaftslebens beinhaltet als Kernfrage das Verhдltnis

Staat - private Wirtschaft, Bindung und Freiheit im 'Wirtschaftsbereich

sowie Eigentum und Verfьgung ьber di( Produktionsmittel. Die durch die

Industrialisierung hervorgerufene Produktionssteigerung hat in zunehmendem

MaЯe als politische Komponente die Beziehungen zwischen Stabilitдt der

Preise, wirtschaftlichem Wachstum, Erhaltung der Kaufkraft und Sicherung

der Arbeitsplдtze ins Spiel gebracht, wobei dieses „magisch Viereck" im

Gleichgewicht zu halten ist. Die Verschiedenheit der praktizierten

Wirtschaftssysteme fьhrt jedoch zwangslдufig zui Ьberbetonung der einen

oder anderen Komponente und damil zu einer entgegengesetzten Entwicklung

innerhalb der freien bzw. sozialen Marktwirtschaft und der Planwirtschaft.

Beide Systeme sind volkswirtschaftliche Denkmodelle, die in der Praxis

vermischt auftreten.

l. Freie Marktwirtschaft

a) Die klassische Nationalцkonomie

Diese Form des Wirtschaftslebens entspricht einem Bedьrfnis des handel-

und gewerbetreibenden Industriestaates und dem System des modernen

Kapitalismus. Sie wird dadurch geprдgt, dat der Einzelmensch auch im

Wirtschaftsleben sich selbst ьberlasset bleibt, wдhrend auf dem Markt das

freie Spiel der Krдfte herrscht. Kennzeichnend ist das Verhдltnis von

Produktion und Bedarf das sich ebenso wie das Verhдltnis von Angebot und

Nachfrag von selbst regelt. Es findet also ein marktwirtschaftlich automaД

scher Ausgleich aller Interessen statt, wobei sich eine naturlich Auslese

der Besten nach MaЯgabe ihrer Leistungen vollzieht. Un die Marktwirtschaft

vцllig unbeeinfluЯt funktionieren zu lassen ist ein von Lenkungsprinzipien

freier Handel, Waren- um Dienstleistungsverkehr sowie eine nahezu

unbegrenzte Gewerbt freiheit erforderlich. Auch die schrankenlose Freiheit

des Eigen tums mit der dazugehцrigen Verfьgungsmacht ьber Grund um

Boden muЯ vom politischen Prinzip her gewдhrleistet sein. Gleiches gilt fьr

die Freizьgigkeit (d.h. die Beschдftigung, Berufsaus-nbung und

Arbeitsplatzwahl), die Freiheit der Konsumwahl und die Freiheit der Lohn-

/Preisgestaltung.

Diese Form der klassischen Nationalцkonomie hat sich infolge der

„eigentьmlichen Dialektik des Freiheitsbegriffes" selbst zer-wцrt, wobei

die absolute Vertragsfreiheit die Wettbewerbsfreiheit ausgehцhlt hat. Da

die uneingeschrдnkte Freiheit als solche ihr Regulativ in der

GesetzmдЯigkeit des Marktes findet, die jeweilige Nachfrage sich aber auf

das gьnstigste Angebot einpendelt, wird - um eine Ordnung

aufrechtzuerhalten - ein Gleichgewicht itr Krдfte vorausgesetzt.

Beispiel: Vielzahl gleich groЯer, gleich leistungsfдhiger und gleich kapi-

ulkraftiger Einzelbetriebe.

Der Markt selbst hat, von diesem freien System ausgehend, das Gleichgewicht

der Krдfte verschoben, da Industrialisierung, Verkehr und Technik den

GroЯbetrieb gebracht und die Entstehung von Kartellen, Monopolen,

Syndikaten und Konzernen gefцrdert laben. Dadurch ist in vielen Fдllen die

Initiative kleiner und mittlerer Unternehmen erstickt worden und es bedarf

deshalb politischer Ьberlegungen, um die Investitionsfreudigkeit des

Unternehmens und damit die Expansion der Wirtschaft (= Steigerung : des

Lebensstandards) sicherzustellen.

b) Die soziale Marktwirtschaft (Bundesrepublik) Durch die historische

Entwicklung ist der Automatismus der sich selbst regelnden Wirtschaft

beseitigt. Damit ist auch die Vor-tussetzung fьr eine vцllige Zurьckhaltung

des Staates entfallen,

Gьter zu Ausbeutung, Kapitalbindung und politischer Macht fьhren kann.

Diesen drohenden sozialen Ungleichgewichten wirkt die Form dtr sozialen,

d.h. teilbeeinЯuЯten Marktwirtschaft entgegen, die tut einem sich frei nach

Angebot und Nachfrage bildenden Preis (l. B. fьr Textilien) beruht. Die

Intervention des Staates geschieht durch Gesetze oder Einzelakte, wobei die

dirigistischen MaЯnah-•Kn weder generell, noch i. S. einer Globalsteuerung

der Wirtschaft, sondern nur im Bedarfsfall mit geringstmцglichem Umfang

ergriffen werden. Eine Verplanung oder Verstaatlichung der ii'irtschaft in

ihrer gesamten Breite fehlt vцllig.

Die LenkungsmaЯnahmen der цffentlichen Hand dienen dem Zweck, das nach wie

vor erstrebte automatische Funktionieren des Marktes nicht zu stцren und

das Prinzip des freien Wettbewerbs aufrecht zu erhalten, i '

Beispiele: Subventionen; Fцrderung der Randgebiete; Schutz von

Berufsbildern; Ausgleich im Wettbewerb; Preisauszeichnung; Ein- und

Ausfuhrregelung; Imerzonenhandelsvorschriften.

Auch Gesetze (vgl. S. 48) ьber Versicherungs- und Kreditwesen, Bausparen

und Vermцgensbildung, agrarrechtliche Marktordnungen, Vorschriften ьber

Absatzsicherung (z.B. Zucker) und Bevorratung (z.B. Mineralцl) sowie die

Verflechtung Europas garantieren eine sozial ausgewogene Mдrktwirtschaft.

Der Ausgleich sozialer Hдrten wird ferner durch die vom Staat betriebene

Geld-, Finanz- und Diskontpolitik erstrebt, wobei in der Bundesrepublik

Deutschland die (unabhдngige) Bundesbank mit ihrem kreditpolitischen

Instrumentarium dem Staat zur Seite steht. Die Interventionsmцglichkeiten

in einer nicht tausch-, sondern geldorientierten Wirtschaft bestehen darin,

daЯ die Umlauf-menge des Geldes, die Deckung dieser Menge in wertneutralen

Bestдnden (z.B. Gold), die Hцhe der Zinssдtze (Diskont-, Lombardsatz) sowie

die Konvertierbarkeit deriWдhrung (Devisenbewirtschaftung,

Wechselkurspolitik) beeinfluЯt werden kann.

Beispiele: Hцhe der Mindestreservesдtze freier Geldinstitute bei dei

Bundesbank; Rediskontbeschrдnkungen; Konjunkturausgleichsrьckk-ge;

Kreditaufnahmebeschrдnkung; Investitionshilfe&bgaben.

Auch eine mehrjдhrige Finanz- und Haushaltsplanung, die Erstellung von

Orientierungsdaten fьr die Wirtschaft, die Fцrderung des Wohnungsbaues und

der Vermцgensbildung, die Stabil!-tдtsgesetzgebung sowie eine maЯvolle Lohn-

und Preispolitik sind fьr Konjunktur, Wirtschaft und Markt von Bedeutung.

SchlieЯlich dient auch die Steuer- und Zollgesetzgebung da

Wirtschaftslenkung sowie der Investitions- und Leistungsfreudigkeit von

Konsumenten und Produzenten. Jedes staatliche Engagement ist jedoch nur im

Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz und einer gesunden,

privatwirtschaftlich orientiertet Volkswirtschaft zu rechtfertigen.

Als Folge von Rezession, Arbeitslosigkeit, Preisauftrieb und

Deckungslьcken in den цffentlichen Haushalten kommt eini Wirtschaftslenkung

in Form der Investitionskontrolle in Be-

Die Wirtschaftssysteme

tracht, die von gemeinsamer Absprache zwischen цffentlichen und

strukturellen Investitionen der GroЯunternehmer bis zur Einfьhrung von

Wirtschafts- und Sozialrдten mit Rahmenplanungskompetenz reicht.

2. Planwirtschaft

Im Gegensatz zur frei nach Angebot und Nachfrage sich regulierenden

Wirtschaft verkцrpert die Planwirtschaft den Willen des Staates, nicht den

des Unternehmens. Ziel dieses Wirtschaftssystems ist, Produktion, Absatz,

Eigenverbrauch, Gьterverteilung und Export nach dem in

volkswirtschaftlicher Planung errechneten Bedarf kraft Gesetzes zu

bestimmen. Damit verbunden ist die (theoretische) Sicherung der

Arbeitsplдtze fьr die Zeit der Planung sowie die stete Steigerung des

Bruttosozialprodukts (= alle erarbeiteten Werte und Dienstleistungen).

Maximalziel ist Bedarfsdeckung, nicht mehr. An die Stelle der

Marktregulierung tritt staatliches Reglement. Infolgedessen wird der

Unternehmer und Kapitalist (theoretisch) durch das Volksganze, praktisch

durch den Funktionдr ersetzt, der den Staat verkцrpert und den

(mehrjдhrigen) Wirtschaftsplan durchzusetzen hat. Das Funktionдrswesen

beherrscht so die Wirtschaft, wird Trдger der Macht und erwirbt цkonomische

Vorrechte. Der Staat wird dadurch ium unkontrollierbaren

Verwaltungsapparat, in dem die soziale "nd цkonomische, d.h.

unternehmerische Abhдngigkeit stдndig zunimmt.

a) Zentralverwaltungswirtschaft (China)

Innerhalb dieser Unterart der verplanten, staatsunmittelbaren und

unselbstдndigen Wirtschaft stellt der Markt lediglich einen Ort fьr

Absatz, Umschlag oder Tausch dar, wobei auch die Hingabe von Ware gegen

Mьnz- bzw. Papiergeld Tauschcharakter besitzt. Eine wertneutrale

Geldentwicklung oder Kursschwankung gibt es nicht. Produktion und Absatz

(d.h. Export und Eigenverbrauch) und damit der Preis werden gesetzlich

geregelt. Das Eigentum an den Produktionsmitteln (z.B. Maschinen) besitzen

der Staat, staatsдhnliche Unternehmen oder Kollektive. Es wird durch

Staatsbeamte (Funktionдre) oder verbeamtete Unternehmer verwaltet. Durch

die weitgehende Beseitigung von Privateigentum und den Entzug der

Mцglichkeit, fьr sich gewinn-

bringend zu produzieren, tritt an die Stelle des Wettbewerbs di(

Planerfьllung und Verpflichtung gegenьber der Volksgesamtheit. Da

Erzeugung, Gьterverteilung, Verbrauch und Arbeitsplatzwechsel sich nach

einem Generalplan bestimmen, dient dies;

Wirtschaftsform nicht in erster Linie der Steigerung des Lebensstandards

oder der vollstдndigen Befriedigung menschlicher Bedьrfnisse, sondern

primдr politischen, militдrischen und ideologischen Zielen. Eine Vorstufe

zur absoluten Zentralverwaltungs-Wirtschaft nach der leninistisch-

marxistischen Ideologie stellt du sozialistische neue цkonomische System in

der DDR dar (Kollektiveigentum bzw. Eigentum kontrollierter

Produktionsgenossenschaften mit Leistungszahlsystem). Durch eine zunehmende

Verschuldung im Westen und eine Цffnung desMarktes fьr westeuropдische

Konsumgьter hat sich dieses System jedoch nicht als lebensfдhig erwiesen.

Ansatzpunkte fьr eine Orientierung an westlich-kapitalistischen System sind

seit Oktober 1989 zu vermuten. :: . . •

b) Lenkungswirtschaft („Drittes Reich")

Ziel dieser Wirtschaftsform ist die Bedarfsdeckung durch Lenkung der

Produktion und des Verbrauchs auf der Grundlage da Privateigentums und der

Unternehmerinitiative. Es herrscht di( Idee der wirtschaftlichen

Selbstverwaltung, wonach nur der Bedarf geplant, aber Erfьllung und Leitung

der Wirtschaft den in Wirtschaftsleben tдtigen, unpolitischen ,1 Organen

anvertraut bleibt.

Die Eingriffe des Staates bestehen in der Bildung von Zwangs kartellen.

Marktverbдnden, Sozialgemeinschдften (z.B. Reichs nдhrstand) und dem

zwangsweisen ZusammenschluЯ berufsstдn discher Gruppen. Der Erfьllung des

Planes werden die anderen Komponenten freier unternehmerischer Gestaltung

(z.B. Investition, Staatsauftrдge) untergeordnet. Wдhrend Lцhne und Gehдl

ter hoheitlich festgelegt werden, dient die Geldpolitik nur ds

KaufkraftfewieAr»

quantitativ-qualitative Produktion mit regelmдЯiger Steigerungsrate

erreicht. ' '"

c) Sozialisierung

Dieses sowohl im Bereich der sozialen Marktwirtschaft (Art. 15 GG) als auch

der Planwirtschaft mцgliche Programii

bedeutet Ьberfьhrung der Produktionsmittel in Gemeineigentum (z.B.

israelische Kibuzzim). Zwar bleibt die Wirtschaft marktorientierte

Unternehmerwirtschaft, aber Schlьsselbetriebe (t. B. Bergbau, Eisen-

/Stahlindustrie, Verkehrs- und Versorgungs-bttriebe, Banken,

Versicherungen) werden Gemeineigentum.

Das sich ergebende Problem besteht darin, daЯ zwei auf Ergдn-lung

ausgerichtete Wirtschaftszweige nach verschiedenen wirt-Khaitlichen

Prinzipien arbeiten: die Grundstoffindustrie (Kohle, Eisen) wird nach

staatlichen Plдnen, die verarbeitende Industrie (z.B. PKW-Herstellung) nach

den Grundsдtzen des freien Marktes geleitet. Zwar werden auf diese Weise

Konzentrationen im Bereich der Wirtschaft in privater Hand verhindert,

nicht aber die Marktaiifteilung nach planerischen Gesichtspunkten

ausgeschlos-ict. Die Lцsung besteht nur in der Schaffung und Ausgestaltung

ropranationaler Einrichtungen (EWG, EURATOM, EGKS), die цkonomisch

ausgewogen, d.h. zum gleichen Wohl aller tдtig werden, aber globale

Steuerungsmцglichkeiten besitzen.

3. Rechtliche Einordnung

Das Wirtschaftsrecht lдЯt sich in die Wirtschaftsverfassung (t. B. soziale

Marktwirtschaft), das Wirtschaftsverwaltungsrecht (z.B. staatliche

LenkungsmaЯnahmen), das Wirtschaftsverfahrensrecht (z.B. FlurBG, LwVG) und

das Wirtschaftsstrafrecht (z.B. Mietwucher, WiStG) zerlegen.

a) Gewerbefreiheit (Art. 11 GG; § l GewO)

Festzuhalten ist, daЯ sich das freie Unternehmertum und die iu( Bundespost

und Bundesbahn beschrдnkte Staatswirtschaft gegenьberstehen. Die Freiheit,

produzierend tдtig zu sein, ergibt »ich daraus, daЯ der Betrieb eines

Gewerbes jedermann gestattet ist. Lediglich Auflagen oder

Genehmigungsvorbehalte schrдnken dieses Recht zum Schutz der Allgemeinheit

ein (vgl. S. 135).

Beispiel: Atomkraftwerk erhдlt die Auflage, den Reaktor so zu bauen, dafs

er auch bei Flugzeugabsturz, Explosion und Erdbeben unzerstцrt bleibt.

Nur die Errichtung volkswirtschaftlich unerwьnschter Betriebe sowie die

Leitung durch unquahfizierte Personen kann rechtlich verhindert werden

(z.B. §§ 20, 25 BulmSchG, § 35 GewO). Ent-iprechend dem Grundsatz, daЯ eine

wirtschaftliche Betдtigung

den Interessen der Allgemeinheit nicht zuwiderlaufen darf, istdi

Erfordernis fachlicher Eignung (z.B. Zuverlдssigkeit) verfassungsrechtlich

unbedenklich (Art. 2 GG). Um die Wirtscha-funktionsfдhig zu erhalten, ьbt

der Staat einerseits die Zul» sungskontrolle als subjektive Schranke der

Gewerbefreiheit aus muЯ aber andererseits jede todliche Konkurrenz

verhindern (z l durch Genehmigung von Kartellen).

b) Produktion und Absatz

Die staatlichen LenkungsmaЯnahmen, die unter dem Auftri{ „Ausgleich

sozialer Hдrten" ergriffen werden kцnnen, sind ai S. 396 aufgezдhlt. Da bei

der in der Bundesrepublik herrschenda Bedarfsdeckungswirtschaft nicht

Kostenrechnung und gesetzlich-staatliche Planung, sondern Rentabilitдt und

Gewinn entscha den, ist die gesetzliche Grundlage fьr hoheitliche Eingriffe

en;

gestaltet.

Beispiele Positive Erzeugungsgebote (G ьber Qualitдt von Obs

Wein, Handelsklassen, Tierzucht, SaatgutG'e).

Guterverteilung (Ein-, Ausfuhrregelung in AWG und AWV; G ьbe

Bundesamt fьr gewerbliche Wirtschaft; Interzonenhandelsverordnut

gen; WeinwirtschaftsG; FischG; EnergiewinschaftsG; StemkohleG't

EnergiesicherungsG). 1

Ernahrungswirtschaft (GetreideG; MilchG; Milch-Fett G; Viel

Fleisch-G; BrotG; ZuckerG; LebensmittelG und VO'en)

Produktionssicherung (Marktzwang, z.B. § 7 Vieh FleischG, Ablieft

rungspflicht, z. B § 3 ZuckerG; Anbietungspflicht, z. B § 8 Getr?

deG, G ьber Mindestvorrate, z.B. Mineralцl; SicherstellungG'e i

Notfallen).

Konzentrationshinderung (durch GWB, vgl.iS.402).

c) Preispolitik

Die Preise fьr Waren und Dienstleistungen bestimmen di Zentrum der

Wirtschaftspolitik. Der Staat kann entweder & Preisgestaltung dem EinfluЯ

von Angebot und Nachfrage ьbe lassen oder den sog. Selbstkostenpreis (z.B.

Kostenmiete bei So zialwohnungen) zugrunde legen. Eine EinfluЯnahme auf

Loht und Gehalter nicht beamteter Arbeitnehmer ist infolge der ver(»

sungsrechtlich garantierten Stellung der Gewerkschaften auЯen gering. Zwar

ist die Erkenntnis gesichert, daЯ jeder mit seina Einkommen den eigenen und

familiдren Lebensunterhalt m« bestreiten kцnnen; da aber Lцhne Bestandteil

der betriebswill

schaitlichen Kosten sind, sind sie auch ein (treibender)

Preisbildungsfaktor (Lohn-Preis-Spirale)

Um eine marktstцrende Preisunterbietung oder ьberhцhte Monopolpreise zu

verhindern, sind z.B. auf dem Sektor der Ernдhrungswirtschaft Eingriffe

dann gerechtfertigt, wenn es gilt, der durch Weltmarktpreise gefдhrdeten

Landwirtschaft Mindestab-ulzpreise zu sichern.

Beispiele Rechtsgrundlagen sind etwa das PreisG, die PreisangabeVO, die

BuMietenG'e, das KuSchutzG, Preisbindungen auf dem Woh-mingsmarkt

Alle anderen Lenkungsmodalitaten sind politischer Natur und ron Fall zu

Fall im Gesetz- oder Verordnungsweg zu beschlie-fcn. Das gilt fьr die

Regulierung von Angebot und Nachfrage (z B. durch Subventionen) und die

Festsetzung von Hцchst-hw. Mindestpreisen (auch Preisstop).

Lediglich ьber das Geld- und Kreditwesen besitzt die offentli-dn Hand

Steuerungsmoglichkeiten (vgl. S. 396), vor allem durch dit

weisungsunabhangige Bundesbank ьber die Steuerung des Diskont- und

Lombardsatzes fьr Geld- und Kassenkredite (Zinspolitik), die von den

Kreditinstituten bei der Bundesbank zu unterhaltenden Mindestreserven, die

Menge des umlaufenden Gel-dt» und die Stutzung der DM durch An- oder

Verkaufe auslдndi-xher Wahrungen. Innerhalb der Europaischen Gemeinschaft

be-ttthen nahezu feste Wechselkurse, wobei unter den EG-Landern Bit der

Rechnungseinheit ECU abgerechnet wird.

Beispiele Geldwesen (BuBankG, BuHaushaltsO; WahrungsG; De potG).

Kreditwesen (BausparkassenG, WohnungsbauforderungsG; Woh-nungsbaupramienG;

SparpramienG; Staatsanleihen, Art. 115 GG; In-TtsimentverwaltungsG;

VermogensbildungsG).

4. Kartellrecht*

Um die Wettbewerbsfдhigkeit und Selbstдndigkeit einzelner Unternehmen zu

erhalten, werden Konzentrationen innerhalb l»«(immter Wirtschaftszweige und

die damit verbundene Gefahr der Marktaufteilung und des Preisdiktats durch

den Staat (Bun-dtskartellamt) kontrolliert.

' Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrдnkungen 20 2 90, BGBI I 235.


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